Satzung der Bayerischen Volksstiftung

§ 1 Die Stiftung führt den Namen „Bayerische Volksstiftung“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in München.
§ 2 Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch Förderung schöpferischer und gestaltender Kräfte im bayerischen Volk, Pflege und Neubelebung des bayerischen Kulturgutes einschließlich sozial-kultureller Belange und Förderung der sie tragenden Kräfte, Förderung einer heimatbewussten Landespflege in Gegenwart und Zukunft. Wenigstens alle zehn Jahre soll eine Bayerische Woche, verbunden mit einer Bayerischen Landesschau veranstaltet werden, welche die Leistungskraft des bayerischen Volkes veranschaulichen soll.
§ 3 Die Stiftung darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen! Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht: aus den Erträgnissen des Grundstockvermögens der Stiftung, aus dem Reinertrag der von der Bayerischen Einigung zugunsten der „Bayerischen Volksstiftung“ veranstalteten Sammlungen, aus freiwilligen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
§ 5 Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus Bargeld und Wertpapieren im Gesamtbetrag von DM 1,62 Millionen.
§ 6 Hervorragende Förderer der Stiftung werden zu Protektoren der Stiftung ernannt.
§ 7 Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium.
§ 8 Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Die Stifterin beruft den ersten und den zweiten Vorsitzenden, der Stiftungsrat den dritten Vorsitzenden, je auf die Dauer von drei Jahren. Die von der Stifterin benannten Vorstandsmitglieder können von der Stifterin, das vom Stiftungsrat benannte Vorstandsmitglied kann vom Stiftungsrat aus einem wichtigen Grunde abberufen werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied allein kann die Stiftung nach außen hin vertreten. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.
Der Stiftungsvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen, er erstellt den Voranschlag sowie die Jahresabrechnung und erstattet den Jahresbericht. Er ist verantwortlich für die Erfüllung des
Stiftungszweckes. Der Stiftungsvorstand ist mit Zustimmung des Vorsitzenden des Stiftungsrates befugt, im Einzelfall abweichend von § 11 Nr. 3 der Satzung ohne Zustimmung des Stiftungsrates über die Verwendung von Stiftungsmitteln zu entscheiden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und nicht bis zur nächsten Sitzung des Stiftungsrates aufgeschoben werden kann; der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat hiervon in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich; Barauslagen werden jedoch erstattet. Zur Unterstützung des Stiftungsvorstandes besteht eine Geschäftsstelle.
§ 9 Die Stifterin beruft auf drei Jahre fachkundige Persönlichkeiten in den Stiftungsrat, der mindestens aus fünfzehn, höchstens aus fünfzig Personen besteht. In den Stiftungsrat sollen insbesondere je ein Vertreter der im Bayerischen Landtag vertretenen Parteien, der kommunalen Spitzenverbände, des Handwerks und der Industrie, der Handelsverbände, des Bayerischen Bauernverbandes, der Gewerkschaften, der freien Berufe, der Jugend und der Kirchen berufen werden.
Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich, Barauslagen werden jedoch erstattet.
§ 10 Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorsitzenden eine Sitzung des Stiftungsrates anzuberaumen. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates das beantragen. Der Stiftungsvorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilzunehmen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind zu den Sitzungen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der Stiftungsrat ist
beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und mindestens ein Viertel (aufgerundet) seiner Mitglieder anwesend ist.
Ein Stiftungsratsmitglied kann sich im Verhinderungsfall in der Stiftungsratssitzung durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten lassen. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht ist dem Vorsitzenden des Stiftungsrates spätestens in der Sitzung vorzulegen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlussfassung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen.
Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 Ziff. 7 dieser Satzung.
§ 11 Dem Stiftungsrat obliegen:

  • die Wahl des Vorsitzenden des Stiftungsrates und dessen Stellvertreter;
  • die Berufung des dritten Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes;
  • die Zustimmung zu der vom Stiftungsvorstand vorgeschlagenen Verwendung der Stiftungsmittel;
  • die Zustimmung zu der vom Stiftungsvorstand zur Erreichung des Stiftungszweckes geplantenMaßnahmen;
  • die Entgegennahme des Jahresberichts, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung und des Voranschlages der Stiftung;
  • die Bestimmung des Rechnungsprüfers für die Stiftung;
  • die Beschlussfassung über die Änderungen der Stiftungssatzung sowie über Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung;
  • die Ernennung von Protektoren;
  • die Aufstellung einer Geschäftsordnung des Stiftungsrates gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Bayerischen Volksstiftung.

§ 12 Als Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Stifterin Persönlichkeiten berufen, die Gewähr dafür bieten, Sinn und Zweck der Volksstiftung zu fördern und im bayerischen Volke zu verbreiten und zu vertiefen und durch Anregungen lebendig zu erhalten. Das Kuratorium ist wenigstens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand hat mit ihm die Arbeitspläne für das kommende Jahr zu erörtern und Anregungen und Wünsche von Seiten des Kuratoriums entgegenzunehmen und tunlichst zu berücksichtigen.
Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Kuratoriums sind zu den Sitzungen mindestens zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß geladen ist und mindestens ein Viertel (aufgerundet) seiner Mitglieder anwesend ist.
Ein Kuratoriumsmitglied kann sich im Verhinderungsfall in den Kuratoriumssitzungen durch ein anderes Mitglied des Kuratoriums vertreten lassen. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums spätestens in der Sitzung vorzulegen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Kuratoriums sind jeweils Niederschriften anzufertigen.
§ 13 Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Zustimmung der Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Stifterin. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht gefährden.
§ 14 Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
§ 15 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Restvermögen dem Freistaat Bayern zu, der es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden hat.
§ 16 Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 7.11.1975, geändert am 26.11.1976, außer Kraft.

München, den 24. Mai 1997
gezeichnet
Dr. Wilhelm Vorndran
Vorsitzender des Stiftungsrates